Rz. 928

Ist die Mitverpflichtung sittenwidrig und somit nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB, kann der Mitverpflichtete nicht mehr vertraglich in Anspruch genommen werden.

Die Unheilbarkeit des gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Rechtsgeschäfts führt dazu, dass dessen Änderung auch dann nicht die von den Parteien gewollten Rechtsfolgen herbeiführen kann, wenn es mit dem veränderten Inhalt von Anfang an unbedenklich und daher gültig gewesen wäre.[802] Das ist die Folge der im Gesetzgebungsverfahren getroffenen Entscheidung, dem nichtigen Rechtsgeschäft jede rechtliche Wirkung zu versagen und dessen Heilung (auch durch Änderungen oder Ergänzungen) auszuschließen.[803] Das unwirksame Rechtsgeschäft kann von den Parteien nicht geändert oder ergänzt, sondern nur unter Änderungen oder Ergänzungen in Kraft gesetzt werden. Um einem nichtigen Vertrag Rechtswirksamkeit zu verschaffen, müssen sich die Parteien nicht nur über die zur Beseitigung des Nichtigkeitsgrunds erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen verständigen, sondern das Geschäft nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigen oder insgesamt neu abschließen.[804]

 

Rz. 929

Die gegen die guten Sitten verstoßende Bürgschaft oder Mithaftung ist gem. § 139 BGB teilweise aufrecht zu erhalten, wenn die Vertragsschließenden bei Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes an Stelle der unwirksamen Regelung eine andere auf das zulässige Maß beschränkte vereinbart hätten und sich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen lässt.[805]

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