Rz. 949

Ist Schmerzensgeld geschuldet, kann dieses zwar grundsätzlich beansprucht werden, ist aber der Höhe nach so zu bemessen, dass der schädigende Ehegatte dieses ohne unverhältnismäßige Minderung der der Familie zur Verfügung stehenden Mittel aufbringen kann.[830]

[830] BGHZ 61, 101, 108.

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