Rz. 163

Endet ein gerichtliches Ehegattenunterhaltsverfahren nicht durch Vereinbarung der beteiligten Eheleute, sondern wird dieses durch Beschluss entschieden, ergibt sich die Unterhaltsberechnung aus den Entscheidungsgründen. Ist dort eine gesamtschuldnerische Verbindlichkeit auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten eingestellt worden, ist regelmäßig von einem Ausschluss des Gesamtschuldnerausgleichs durch "anderweitige Bestimmungen" im Sinne von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen, sodass wegen dieser gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit später ein Ausgleich nicht mehr verlangt werden kann.

Unerheblich ist, ob die gerichtliche Entscheidung (schon) rechtskräftig ist oder nicht.[130]

Entscheidend ist, ob die Eheleute die gerichtliche Entscheidung so wie sie lautet umgesetzt haben; ist dies der Fall, liegt eine "anderweitige Bestimmung" im Sinne von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Dann ist es auch unerheblich, ob die Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Rahmen der Unterhaltsberechnungen sachlich richtig ist und/oder ob die Berechnung der Unterhaltsansprüche des antragstellenden Ehegatten aus sonstigen Gründen richtig oder falsch ist.

 

Rz. 164

Haben aber die Beteiligten die gerichtliche Entscheidung aber nicht akzeptiert, sondern Rechtsmittel dagegen eingelegt, liegt eine faktisch gehandhabte "anderweitige Bestimmung" gerade nicht vor.

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