Rz. 943
Da der Bürgschaft grundsätzlich ein Auftragsverhältnis zugrunde liegt, besteht im Falle der Kündigung ein Befreiungsanspruch des bürgenden Ehegatten gem. §§ 670, 257 BGB.
Rz. 944
Außerdem hat der bürgende Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 775 Abs. 1 BGB einen Befreiungsanspruch bei drohender Inanspruchnahme.
Rz. 945
Einen Zahlungsanspruch hat der Bürge erst, wenn er Rückgriff nehmen darf. Einen solchen Rückgriffsanspruch gewährt § 774 BGB dem Bürgen, "soweit"dieser den Gläubiger "befriedigt"hat.
Gem. § 775 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird selbst dann, wenn der Gläubiger gegen den Bürgen bereits ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat, nur ein Befreiungsanspruch begründet; als Voraussetzung für eine "Umwandlung"in einen Zahlungsanspruch kann dieser Umstand also nicht ausreichen.[820] Der Ehegatte als Auftragsbürge hat auch keinen Vorschussanspruch gegen den Hauptschuldner; die Vorschrift des § 669 BGB wird durch § 775 BGB ausgeschlossen.[821]
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