Rz. 573

Bei Beendigung einer Innengesellschaft findet, wie bereits ausgeführt, keine gegenständliche Auseinandersetzung statt. Die Auseinandersetzung zielt anders als die Auflösung einer Gesellschaft nicht auf eine Aufteilung des Gesellschaftsvermögens, sondern auf eine stichtagsbezogene Abrechnung und Abfindung ab.[308] Der Ausgleichsanspruch besteht in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Die Auseinandersetzung der Innengesellschaft bestimmt sich hierbei nach den §§ 738 ff. BGB und einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB.[309]

 

Rz. 574

Das gemeinsam erwirtschaftete Geschäftsvermögen wird festgestellt. Dadurch erhält der mitarbeitende Ehegatte keinesfalls ein Entgelt für seine geleistete Arbeit. Er wird vielmehr an dem Ergebnis der Arbeit, der Vermögensmehrung, beteiligt. Dies beinhaltet aber nicht nur eine Beteiligung am Gewinn, sondern auch eine Beteiligung am eventuellen Verlust.[310] Denn es besteht bei Auflösung der Gesellschaft auch eine Ausgleichsverpflichtung bei Verlusten nach § 739 BGB.

 

Rz. 575

 

Praxistipp

Es sollte sorgfältig abgewogen werden, ob eine Berufung auf das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft wirtschaftlich sinnvoll und damit überhaupt angezeigt ist. Gerne sehen Mandanten nur die wirtschaftlichen Gewinne und vernachlässigen, dass sie auch am eventuellen Verlust beteiligt sind. Eine Risikoabwägung ist daher bereits im Vorfeld geboten, bevor die Berufung auf das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft erfolgt.

[308] KG FamRZ 2013, 787, 788.
[309] BGH NJW 2006, 1268, 1269.

a) Entstehen des Anspruchs

 

Rz. 576

Stichtag für das Entstehen des Anspruchs und damit für die Bewertung des Geschäftsvermögens ist der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft. Bei Ehegatteninnengesellschaften ohne Gesamthandvermögen entspricht dies dem Zeitpunkt der Vollbeendigung der Gesellschaft. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Ehegatten ihre Zusammenarbeit bzw. ihre gemeinsame Vermögensbildung ausdrücklich oder konkludent beendet haben[311] und der Geschäftsinhaber das Unternehmen alleine fortgeführt hat.[312]

 

Rz. 577

Dieser Stichtag muss nicht mit dem Tag der Trennung als Paar, dem Ende der Ehezeit durch Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages oder gar dem Zeitpunkt der Scheidung/Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Beteiligten identisch sein. Allerdings kann er konkludent mit der Trennung verbunden eintreten, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer konkludenten Vermögensbildung ausgegangen werden kann.[313]

 

Rz. 578

 

Praxistipp

Der Stichtag sollte aus Beweisgründen möglichst festgeschrieben werden, um hierüber später Streit zu vermeiden. Sei es in Form einer Dokumentation oder auch Mithilfe von Zeugen. Dieser Grundsatz gilt bereits zwecks Vorbereitung eines Auskunftsverfahrens zum Trennungsvermögen, sollte aber auch bei der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft nach den Regeln des Gesellschaftsrechts Beachtung finden.

[313] BGH FamRZ 2003, 1648; FamRZ 2006, 607, 609.

b) Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs

 

Rz. 579

Um die Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs bestimmen zu können, gilt es festzustellen, was erwirtschaftet wurde und mit welcher Quote der Innengesellschafter daran zu beteiligen ist.

aa) Feststellung des gemeinsam Erwirtschafteten

 

Rz. 580

Die Feststellung des gemeinsam Erwirtschafteten setzt eine Bestandsaufnahme und eine daran anschließende Vermögensbewertung voraus. Der Bestand des gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögens ist zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft festzustellen. Sodann sind alle beiderseitigen Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsbilanz einzustellen, wobei Einzelforderungen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr isoliert geltend gemacht werden können.[314]

 

Rz. 581

Geschäftsverbindlichkeiten sind abzusetzen.[315] Auch ist zu prüfen, ob die Innengesellschaft gemeinsam aufgebaut wurde oder möglicherweise schon vor der Eheschließung bestanden hat.[316] Dies ist von entscheidender Bedeutung für die Höhe des Ausgleichsanspruchs. Bringt der Ehegatte, dem das Unternehmen zugehörig ist, das Gesellschaftsvermögen als Einlage in das Unternehmen ein, könnte er diesen Wert vorweg über § 733 Abs. 2 BGB entnehmen. Mangels eigener Einlagen hätte der nur mitarbeitende Ehegatte dann nur noch Anteil an dem verbleibenden Überschuss nach den § 738 i.V.m. § 734 BGB. Arbeitsleistungen stellen nach § 733 Abs. 2 Satz 3 BGB keine Einlage dar.

 

Rz. 582

Die Bewertung des Vermögensbestandes richtet sich bezogen auf den Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft nach den allgemeinen Grundsätzen. Bis auf die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in § 1376 Abs. 4 BGB enthält das Gesetz keine Bewertungsmaßstäbe. Als anerkannte Bewertungsmethoden gelten das Ertragswertverfahren, das Liquidationsverfahren, das Sach- oder Substanzwertverfahren, das Mittelwertverfahren und schließlich über den Ertrags- und Sachwert hinaus die Bewertung des Geschäftswerts (good will).

 

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