Rz. 948

Unter Umständen sind Ehegatten aber gehindert, bestehende Schadenersatzansprüche uneingeschränkt gegenüber dem anderen geltend zu machen. Diese Beschränkung wird aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitet, der unter anderem eine Pflicht zur ehelichen Rücksichtnahme enthält.

Diese Stillhalteverpflichtung bei Schadenersatzansprüchen soll nach der Rechtsprechung dann einschlägig sein, wenn "sich der schädigende Ehegatte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten in einer der ehelichen Gemeinschaft angepassten Weise um einen anderweitigen Ausgleich des Schadens bemüht".[827]

Dies setzt zum einen voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch bestanden hat, und zum anderen, dass der schädigende Ehegatte sich in irgendeiner Form um einen Ausgleich bzw. Linderung der Folgen bemüht hat. Fehlen diese Bemühungen, ist der geschädigte Ehegatte an der Verfolgung seiner Ansprüche nicht gehindert, ebensowenig, wenn sich die Eheleute zu einem späteren Zeitpunkt trennen, zu dem aber noch kein angemessener Schadenausgleich eingetreten ist.[828]

Besteht allerdings die Eintrittspflicht einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des schädigenden Ehegatten, besteht für den Geschädigten keine Stillhaltepflicht.[829]

[827] BGH FamRZ 1988, 476, 477.
[828] Klein/Roßmann, Kap. 2 Rn 931; Wever, Rn 821.
[829] BGHZ 63, 51, 59.

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