Rz. 853

Der Rückgewähranspruch ergibt sich gem. § 667 BGB.

Dieser setzt eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten voraus, dass der Erwerber des Vermögensgegenstandes diesen nur zu treuen Händen erhält (Treuhandabrede).

Dabei kann vereinbart werden, dass der Treugeber jederzeit, spätestens bei Fälligkeit, gem. § 667 BGB die Herausgabe des aufgrund des Treuhandauftrags Erlangten verlangen kann.[707]

Eine Rückgewähr hat jedoch spätestens dann zu erfolgen, sobald die Umstände, die zur Übertragung geführt haben, nicht mehr bestehen.[708]

 

Rz. 854

Sowohl für die Treuhandabrede als auch für die Voraussetzungen der Rückgewähr trägt der Treugeber die vollumfängliche Darlegungs- und Beweislast.[709]

 

Rz. 855

Sachlich zuständig für die Bearbeitung des Verfahrens ist das Familiengericht gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Es handelt sich um eine "sonstige Familiensache" zwischen ehemals miteinander verheirateten Beteiligten im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung, für die keine besondere Zuständigkeit des Arbeits- oder Zivilgerichts gegeben ist und die auch nicht das Wohnungseigentums- oder das Erbrecht betreffen.

[707] BGH, Urt. v. 9.7.1992 – XII ZR 156/90, FamRZ 1992, 1402.
[708] OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.1991 – 7 U 79/90, FamRZ 1992, 562.

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