Rz. 93

Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie sind solche, die den Unterhalt der Familie sicherstellen, beispielsweise Ausgaben für Bekleidung, Kosmetika, Bildung und Unterhaltung, Aufwendungen zur Kindererziehung, Telefondienstvertrag, Lebensmittel, Energielieferung, Heizmaterial, aber auch Genussmittel.[75]

Nicht anwendbar ist die Vorschrift bei Buchung einer Urlaubsreise[76] oder der Eingehung eines Wohnraummietverhältnisses.[77]

Auch Geschäfte mit beruflichem Bezug und im Rahmen von Vermögensbildung fallen nicht unter § 1357 BGB.

Generell sind Geschäfte ab einem gewissen Volumen nicht von § 1357 BGB gedeckt, wobei der äußerlich erkennbare soziale Standard als Maßstab anzulegen ist.[78]

Je aufwändiger der Lebensstil einer ehelichen Lebensgemeinschaft, desto weiter kann der Umfang von unter § 1357 BGB fallenden Geschäften sein.

Ärztliche Behandlungen – ambulant oder stationär – fallen unter § 1357 BGB, wenn sie vom zeitlichen her zwingend notwendig sind und eine medizinische Indikation als Grundlage haben, sonst nicht.[79]

[76] LG Hamburg, Urt. v. 16.11.2001 – 317 S 126/01, NJW 2002, 1055.
[77] OLG Brandenburg FamRZ 2008, 558
[79] OLG Bremen FamRZ 2000, 1080; BGH FamRZ 2005, 1071.

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