Rz. 429

Möglicherweise war der Erblasser auch Versicherungsnehmer, aber nicht gleichzeitig versicherte Person der Lebensversicherung (Fremdversicherung, § 150 VVG). Der Nachlasspfleger kann die Versicherung kündigen und erhält den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung, vgl. §§ 168, 169 VVG für Versicherungen ab dem 1.1.2008, für Altversicherungen gilt § 176 VVG a.F. Mittlerweile hat sich aber auch in Deutschland ein breiter Markt für den Handel mit gebrauchten kapitalbildenden Lebensversicherungen entwickelt.

 

Rz. 430

 

Praxistipp

Der Nachlasspfleger sollte daher statt einer Kündigung der Lebensversicherung ihren Verkauf in Erwägung ziehen. Es gibt professionelle Gesellschaften, die gebrauchte Lebensversicherungen kaufen, die Beiträge weiterzahlen und bei Fälligkeit die Ablaufleistung vereinnahmen. Der Kaufpreis kann rund 7 %–15 % über dem Rückkaufswert liegen. Anbieter und weitere Infos beim Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen e.V. – www.bvzl.de.

 

Rz. 431

Bei reinen Risikoversicherungen führt die Kündigung allerdings nicht dazu, dass ein Rückkaufswert fällig wird. Verlangt der Versicherungsnehmer aber die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach § 165 Abs. 1 S. 1 VVG und ist die vereinbarte Mindestversicherungsleistung nicht erreicht, muss der Versicherer auch bei diesen Versicherungen den Rückkaufswert nach § 169 VVG erstatten (§ 165 Abs. 1 S. 2 VVG, für Altverträge vor dem 1.1.2008 gilt § 176 VVG a.F.).

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