Rz. 426

Im Zusammenhang mit Kreditverbindlichkeiten, die der Erblasser eingegangen ist, finden sich oftmals Restschuldversicherungen, die dem Kunden mehr oder weniger zwingend aufgedrückt werden. Hierbei handelt es sich um einen Unterfall der Risikolebensversicherungen, die den Restsaldo des Kredites im Falle des Todes (oder auch im Falle der Arbeitslosigkeit) abdecken sollen und je nach Versicherungsbedingungen sogar darüber hinaus gehende Leistungen gewähren, so dass noch ein Guthaben für den Nachlass entsteht. Insofern hat der Nachlasspfleger dafür zu sorgen, dass die Versicherungsleistungen an das Kreditinstitut gezahlt werden. Er muss sich dann auch mit etwaigen Leistungsbefreiungstatbeständen auseinandersetzen und an der Erforschung der Todesursache mitwirken.

 

Rz. 427

Liegt eine Leistungsbefreiung für den Todesfall vor oder bestand nur eine Restschuldversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit, sollte der Nachlasspfleger weiterhin beachten, dass das Kreditinstitut für den Abschluss der Restschuldversicherung oftmals Provisionen sowie Zinsen aus der Finanzierung der Versicherungsprämie erhält (betroffen sind insbesondere die Targobank (ehemals Citibank), die HypoVereinsbank, die frühere Norisbank und die Santander Consumer Bank).[336]

 

Rz. 428

Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag können ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB sein. Wird in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hingewiesen, besteht ein unbefristetes Widerrufsrecht.[337] Der zur Finanzierung der Restschuldversicherung von der Bank unmittelbar an das Versicherungsunternehmen gezahlte Betrag (von einigen hundert bis teilweise einigen tausend Euro) kann dann nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Nachlasspfleger für die Nachlassmasse geltend gemacht werden.

[336] Weitere Informationen unter www.money-advice.net/ (abgerufen am 24.7.2016).
[337] BGH v. 15.12.2009 – XI ZR 45/09, NJW 2010, 531 = MDR 2010, 335 sowie die Besprechung von Weiß, NJW-Spezial 2010, 533 ff.

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