Rz. 20

War der Erblasser Arbeitgeber, z.B. im Rahmen eines von ihm ausgeübten freiberuflichen oder gewerblichen Unternehmens, hat der Nachlasspfleger zu prüfen, welche Arbeitsverhältnisse gekündigt werden können und welche zur eventuellen Betriebsfortführung notwendig sind. Die entsprechenden Kündigungsfristen sind zu beachten.

Arbeitsverhältnisse im häuslichen Umfeld (Haushaltshilfe etc.) sind in jedem Fall zu beenden.

 

Rz. 21

Eine nachlassgerichtliche Genehmigung für die Arbeitgeberkündigungen ist nicht erforderlich. Zwar handelt es sich hierbei um eine Verfügung im Sinne des § 1812 Abs. 1 BGB. Diese Norm ist aber restriktiv auszulegen: Vor dem Hintergrund, dass nach § 1823 BGB selbst die Auflösung eines Erwerbsgeschäfts vom Gericht nur genehmigt werden soll, es sich also um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt,[13] kann auch eine weniger einschneidende Maßnahme, nämlich die Kündigung eines Arbeitnehmers, nicht genehmigungsbedürftig sein.

 

Rz. 22

Bei einem überschuldeten Nachlass kommt für die Arbeitnehmer des Erblassers im Insolvenzfall auch die Zahlung von Insolvenzgeld nach § 165 SGB III in Betracht. Dies gilt auch für den Fall der Betriebsaufgabe bei Dürftigkeit des Nachlasses nach §§ 1990, 1991 BGB, in dem ein Insolvenzantrag mangels Masse untunlich ist, vgl. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III.

[13] Staudinger/Veit, § 1823 Rn 10.

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