Rz. 300

Im Nachlass aufgefundene Grundstücke hat der Nachlasspfleger unverzüglich nach seiner Bestallung zu besichtigen. Dabei hat er notwendige Sicherungsmaßnahmen in die Wege zu leiten sowie etwaige Nutzungsverhältnisse festzustellen. Der Nachlasspfleger hat dann einen Grundbuchauszug anzufordern, um den Grundbuchbestand mit etwaigen Beschränkungen und Belastungen zu ermitteln (siehe Rdn 250 ff. "Grundbuch"). Häufig sind noch alte Hypotheken oder Grundschulden eingetragen, die schon längst erledigt sind. Dann gilt es, im Nachlass die entsprechenden Löschungsbewilligungen zu finden oder von den Altgläubigern eine weitere anzufordern.

 

Rz. 301

Ein Verfahrensvermerk über die Nachlasspflegschaft wird nicht im Grundbuch eingetragen.[234] Eine Umschreibung des Grundbuchs auf die "unbekannten Erben" ist in der Regel nicht erforderlich. Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Person des Berechtigten nicht feststellbar ist und eine Notwendigkeit für ihre Eintragung sich (unmittelbar oder mittelbar) aus einem Gesetz ergibt (z.B. § 126 Abs. 2 S. 2 mit §§ 128 Abs. 1 S. 1, 130 Abs. 1 S. 1 ZVG, §§ 2162 Abs. 2, 2178 BGB) oder sonst besteht.[235] Trotzdem ist eine Mitteilung an die Grundbuchabteilung des zuständigen Amtsgerichts über das Bestehen der Nachlasspflegschaft sinnvoll, damit bei Vorliegen eventuell unwirksamer Testamente eine Verfügung des Erben in Verbindung mit einem Eröffnungsprotokoll verhindert werden kann.[236]

 

Rz. 302

Auch die Beiziehung eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte) beim zuständigen Vermessungs- und Katasteramt kann sinnvoll sein, wenn sich die tatsächliche Lage des oder der Grundstücke nicht genau bestimmen lässt. Zudem sind hier genauere Informationen über die Grundstücksnutzung zu entnehmen. Vielfach bietet auch das Internet entsprechende Recherchemöglichkeiten.[237]

[234] Böhringer, BWNotZ 2012, 26, 31.
[235] Vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 809 m.w.N.; DNotI-Report 2014, 66, 67.
[236] Vgl. Steiner, ZEV 2015, 319, 320.
[237] Für NRW z.B. www.boris.nrw.de oder www.tim-online.nrw.de.

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