Rz. 329

Hat der Nachlasspfleger keine ausreichende Liquidität für die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten, sollte er zumindest die örtliche Ordnungsbehörde über den bestehenden Gefahrenzustand unterrichten und zur Beseitigung im Wege der Ersatzvornahme auffordern.

 

Rz. 330

Die Kosten der Ersatzvornahme kann die Behörde als Nachlassverbindlichkeit geltend machen. Auch hier greifen die erbrechtlichen Haftungsbeschränkungen.[275]

[275] Vgl. auch: Joachim/Lang, ZEV 2011, 53 ff.

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