Rz. 526

Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall "Beteiligten" die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen, auch wenn der Betreffende selbst nicht steuerpflichtig ist (§ 31 Abs. 1 ErbStG); erst mit dieser Aufforderung entsteht eine Pflicht zur Abgabe.[400] Abgabepflichtig sind die Erben, aber auch Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Auflagenbegünstigte, etc. Miterben können entweder die Steuererklärung gemeinsam abgeben (dann müssen alle Miterben unterschreiben, § 31 Abs. 4 S. 2 ErbStG) oder jeder Miterbe kann eine gesonderte Erklärung für sich abgeben. Jeder Erwerber ist nur für den Teil abgabepflichtig, den er erworben hat. Der Vermächtnisnehmer muss also nur eintragen, was er bekommen hat, nicht was der Erbe geerbt hat.

 

Rz. 527

Ist ein Nachlasspfleger bestellt, ist die Erbschaftsteuererklärung von diesem abzugeben (§ 31 Abs. 6 ErbStG). Die Pflicht besteht erst, wenn das Finanzamt die Steuererklärung vom Nachlasspfleger anfordert.[401] Der Abgabeverpflichtung steht nicht entgegen, dass die Erben noch unbekannt sind. Dem Nachlasspfleger ist allerdings für die Abgabe der Erklärung eine angemessene Frist zu setzen. Die Frist kann – auch rückwirkend – gemäß § 109 AO verlängert werden. Es gibt allerdings keinen Anspruch, die Erbschaftsteuererklärung erst dann abzugeben, wenn die Erben ermittelt sind. So hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass das Finanzamt zur Schätzung[402] der Besteuerungsgrundlagen berechtigt ist, nachdem es dem Nachlasspfleger eine angemessene Zeit eingeräumt hat, seine Pflicht zur Erbenermittlung und seine Mitwirkungspflichten aus § 34 Abs. 1 i.V.m. § 90 AO zu erfüllen. Eine Zeitspanne von mehr als sechs Jahren zwischen Todesfall und Erlass des Erbschaftsteuerbescheides sei auch unter Berücksichtigung der Erbenermittlung als in diesem Sinne angemessen anzusehen.[403]

 

Rz. 528

Eine Verpflichtung des Nachlasspflegers zur Abgabe der Steuererklärung kann sinngemäß ferner nur bestehen, wenn er bezüglich des Erwerbs irgendwelche zivilrechtlichen Befugnisse hat; sein Aufgabenkreis kann erbschaftsteuerlich nicht über den zivilrechtlichen Rahmen hinausgehen. Wenn der Aufgabenkreis des Nachlasspflegers beschränkt ist (z.B. Nachlasspflegschaft nur für einen unbekannten Miterben, die anderen Miterben sind bekannt; Teil-Nachlasspflegschaft), erstreckt sich seine Erklärungspflicht nur auf die von ihm zu verwaltenden Teile des Nachlasses. Hinsichtlich der Personen, denen infolge des Erbfalls schuldrechtliche Ansprüche erbrechtlicher Natur zustehen (Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche), besteht dementsprechend keine Pflicht des Nachlasspflegers zur Abgabe einer Steuererklärung.[404] Fällt eine Lebensversicherung mit dem Tod an eine bezugsberechtigte Person und nicht in den Nachlass, hat der Nachlasspfleger insoweit keine Auskunft in der Erbschaftsteuererklärung zu geben.[405] Haben Miterben, für deren Anteil keine Nachlasspflegschaft angeordnet wurde, falsche Erbschaftsteuererklärungen abgegeben, trifft den Nachlasspfleger insoweit keine Berichtigungspflicht.

 

Rz. 529

Die Erbschaftsteuererklärung ist auf dem amtlichen Formular (oder auf einem mit dem amtlichen Formular identischen Ausdruck) abzugeben und handschriftlich zu unterzeichnen. Bei mehreren Erwerbern sind zusätzlich die Anlage "Erwerber" und für bestimmte Steuerbefreiungen weitere Anlagen abzugeben. Für bestimmte hinterlassene Gegenstände ist eine gesonderte Wertermittlung vorzunehmen. Diese wird nicht von den Erbschaftsteuerämtern, sondern von anderen Ämtern, bei Grundbesitz von den Bewertungsstellen, bei Betriebsvermögen und Beteiligungen von den Betriebsstättenfinanzämtern, durchgeführt. Dafür sind weitere (Feststellungserklärungs-)Formulare auszufüllen. Die Wertfeststellungen werden dann den Erbschaftsteuerstellen zur Übernahme bei der Erbschaftsteuerfestsetzung übersandt.

 

Rz. 530

Die Erstellung von Feststellungserklärungen für die Bewertung von Grundbesitz, Betriebsvermögen sowie Anteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften ist derart komplex, dass es sich stets empfiehlt, einen versierten Steuerberater oder Rechtsanwalt einzuschalten.[406]

 

Rz. 531

 

Praxishinweis

Damit für Grundbesitz, Betriebsvermögen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften die teils sehr hohen Steuerbefreiungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b) und 4c); 13a; 13b ErbStG) gewährt werden können, dürfen die Wirtschaftsgüter über einen bestimmten Zeitraum nicht veräußert werden. Veräußerungen durch den Nachlasspfleger sind den Erben zuzurechnen, die schließlich nicht in den Genuss der Steuerbefreiungen kommen.[407] Hier hat der Nachlasspfleger vor einem möglichen Verkauf unbedingt die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen zu beachten. In Anbetracht der hohen Unternehmensbewertung kann es angezeigt sein, einen Betrieb über die Mindesthaltedauer von 5 Jahren fortzuführen, um die Steuerbefreiung der §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch nehmen zu können.

 

Rz. 532

Häufig kann man wegen der persönlichen Freibeträge schon auf den ersten Blick erkennen, ob Erbschaftsteuer anf...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge