Rz. 511

Einkommensteuererklärungen für die unbekannten Erben kann der Nachlasspfleger mangels Kenntnis der persönlichen Umstände nicht abgeben. Werden mit Wirtschaftsgütern des Nachlasses Einkünfte erzielt, ist eine steuerliche Zuordnung dieser Einkünfte erst dann möglich, wenn die Gesamtrechtsnachfolger feststehen. Eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung kommt somit erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Erben als Gesamtrechtsnachfolger vorhanden sind. Die Durchführung der Feststellung ist, nach Ermittlung der Gesamtrechtsnachfolger, im Rahmen der Feststellungsverjährungsfrist durchzuführen.[394] Erzielt der Nachlasspfleger während seiner Tätigkeit z.B. Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen und ermittelt einen Erben erst nach vielen Jahren, können die Einkünfte steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden, soweit bei dem Erben Festsetzungsverjährung (siehe Rdn 558 ff.) eingetreten ist. Ob für den Zeitraum des Bestehens der Nachlasspflegschaft überhaupt eine Einkünfteerzielungsabsicht bestand, bemisst sich am Willen des Nachlasspflegers.[395]

Soweit zum Nachlass ein gewerbliches oder umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen gehört, sind allerdings vom Nachlasspfleger Steuererklärungen abzugeben.

[394] LfSt Bayern v. 29.12.2010 – S 0361.1.1–6/1 St42.
[395] FG Düsseldorf v. 4.8.2006 – 1 K 2312/04 E, EFG 2007, 583.

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