Rz. 668

Versicherungsverhältnisse werden grundsätzlich vererbt (§ 1922 BGB), soweit nicht mit dem Tod das versicherte Risiko fortgefallen ist. Vererblich sind damit insbesondere Sachversicherungen, wie Hausratversicherungen, Kfz-Haftpflicht-/Kfz-Kasko-Versicherungen, Gebäudeversicherungen u.Ä. Personenbezogene Versicherungen wie Privathaftpflicht-, Unfall-, und private Krankenversicherung enden grundsätzlich mit dem Tod.

Bei auftretenden Rechtsfragen sind immer die für den jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen hinzuzuziehen. Da Versicherungsanträge und -bedingungen im Nachlass regelmäßig nicht gefunden werden, empfiehlt es sich für den Nachlasspfleger, diese bei den Versicherungsgesellschaften anzufordern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge