Rz. 479

Mit der "Riester-Förderung" gewährt der Staat Zulagen und Steuervorteile für bestimmte Formen privater Altersvorsorge.[365]

Im Erbfall sind nach § 93 Abs. 1 EStG Zulagen und Steuerermäßigungen zurückzuerstatten, wenn gefördertes Vermögen abweichend von den im AltZertG vorgesehenen Modalitäten (insb. nicht in Form einer lebenslangen Rente) an den Zulagenberechtigten ausgezahlt wird. Die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Erträge müssen dann als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 4 EStG versteuert werden. Dem Steuerpflichtigen werden mithin die erlangten Vorteile entzogen, wenn er das geförderte Vermögen nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben verwendet.[366] Ausnahmen gelten nur, wenn der Ehegatte begünstigt wird.

Im Falle der Nachlasspflegschaft sollte der Nachlasspfleger die Entziehung der erlangten Vorteile abwarten.

[365] Ausführlich: Frieser/Osterloh-Konrad, FPR 2006, 150 ff.
[366] Frieser/Osterloh-Konrad, FPR 2006, 150, 152.

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