Rz. 277

Private Haftpflichtversicherungen enden mit Wegfall des versicherten Interesses, § 80 Abs. 2 VVG. Der Nachlasspfleger hat den Sterbefall der Versicherung schnellstmöglich anzuzeigen und eine Abrechnung anzufordern; Abrechnungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem die Versicherung vom Wegfall des versicherten Interesses erfährt. Der anteilige Jahresbeitrag wird dann erstattet.

 

Rz. 278

Ein auch nach dem Tod abzurechnender Schadensfall kann z.B. vorliegen, wenn der Nachlasspfleger in der Mietwohnung des Erblassers Mietsachschäden feststellt. Diese sind im Regelfall in der privaten Haftpflichtversicherung eingeschlossen, allerdings meist summenmäßig begrenzt. Ausgeschlossen sind meist aber Haftpflichtansprüche wegen:

Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
Schäden infolge von Schimmelbildung.[212]

Versichert sein kann in diesem Zusammenhang auch der Schlüsselverlust.

 

Rz. 279

Das Sterben in der angemieteten Wohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung durch Leichengeruch oder Leichenflüssigkeit als Folge des Versterbens an sich stellt keine Überschreitung des Gebrauchsrechts des Mieters dar. Zudem fehlt es am Verschulden, so dass Schadensersatzansprüche des Vermieters[213] und damit auch ein ersatzfähiger Mietsachschaden ausscheiden.

 

Rz. 280

Zu beachten ist, dass nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) der Haftpflichtversicherung auch Schäden bei Haus- und Grundbesitz mitversichert waren, wenn die Immobilie zu (eigenen) Wohnzwecken genutzt wurde.[214] Hierbei ist mitversichert u.a. die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Mit dem Tod des Erblassers fällt dieses sachbezogene versicherte Interesse nicht weg. Das Versicherungsverhältnis geht vielmehr auf die Erben über, zu deren Lasten das Risiko fortbesteht.[215] Dies sollte dem Versicherer gegenüber klar gestellt werden.

 

Rz. 281

Des Weiteren können spezielle Haftpflichtversicherungen für besondere Risikobereiche bestehen, z.B. eine Tierhaftpflichtversicherung, eine Jagdhaftpflichtversicherung oder eine Wassersporthaftpflichtversicherung (zur Kfz-Haftpflichtversicherung siehe Rdn 392 "Kfz-Versicherung"). Hier ist jeweils zu prüfen, ob das versicherte Interesse noch besteht.

 

Rz. 282

Bei Berufshaftpflichtversicherungen des Erblassers sollte der Nachlasspfleger prüfen, ob die Nachhaftung für Schadensfälle inkludiert ist, die erst nach dem Tod eintreten. Für manche Berufe[216] sehen Versicherungen begrenzte Nachhaftungszeiträume vor.[217] Wenn die Nachhaftung nicht inkludiert ist, sollte eine separate Nachhaftungsversicherung erwogen werden.

[212] Vgl. ausführlich: Schimikowski, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VB PHV Rn 6 ff.
[213] AG Bad Schwartau v. 5. 1. 2001 – 3 C 1214/99, NZM 2002, 215.
[214] Vgl. Betz, in: Veith/Gräfe/Gebert, § 14 Rn 325.
[215] Lücke, in: Prölss/Martin, AHB § 17 Rn 1.
[216] Nicht bei Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, die eine unbegrenzte Nachhaftung genießen.
[217] Hierin kann ggf. eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu sehen sein, vgl. Gräfe, in: Veith/Gräfe, C Rn 51.

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