Rz. 244
Mit dem Tod eines Gesellschafters geht also der Geschäftsanteil zwingend auf dessen Erben über (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass der Geschäftsanteil in diesem Fall eingezogen werden kann. Die Einziehung ist nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen und klar geregelt ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG).
Rz. 245
Auch bei der Einziehung von Anteilen durch die Gesellschaft ist in jedem Fall § 30 GmbHG zu beachten: Die Gesellschaft darf eine entgeltliche Einziehung nur vornehmen, wenn sie die Abfindung aus Rücklagen oder einem Gewinnvortrag zahlen kann.
Rz. 246
Ist schon bei Fassung des Einziehungsbeschlusses nicht genügend freies Eigenkapital zur Finanzierung des Einziehungsentgelts vorhanden, ist der Einziehungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG nichtig.[200]
Ansonsten muss die Gesellschaft gegebenenfalls zunächst eine Kapitalherabsetzung zu diesem Zweck vornehmen.
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