Rz. 166

Nach § 727 Abs. 1 BGB wird eine werbende GbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen ist auseinander zu setzen, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. Wegen des personalistischen Verbandes soll der Gesellschaftszweck nur durch die Gründungsgesellschafter verwirklicht werden. Nach § 727 Abs. 2 BGB werden die Erben Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft, mehrere Erben zur gesamten Hand.

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