Rz. 602
Häufig hat der verstorbene Unternehmer vor seinem Tod noch einer bestimmten Person eine über seinen Tod hinausgehende Vollmacht erteilt (transmortale Vollmacht). Das Verhältnis der Nachlasspflegschaft gem. § 1960 BGB zur trans- oder postmortalen Vollmacht ist in Rechtsprechungen und Literatur nach wie vor nicht abschließend geklärt. Gemeinhin wird allerdings vertreten, dass das für die Bestellung eines Nachlasspflegers erforderliche Fürsorgebedürfnis fehlt, soweit der vorläufige Erbe, ein Miterbe oder Erbprätendent, Ehegatte, Eltern oder Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind und den Nachlass zuverlässig verwalten.[444] Gleiches gelte, wenn dringliche Nachlassangelegenheiten bereits von einer sonstigen bevollmächtigten Person zuverlässig erledigt würden.[445]
Rz. 603
Etwas anderes sei aber anzunehmen, wenn der Nachlass nach Art und Umfang eine ungewöhnlich schwierige und bedeutsame Verwaltung notwendig mache und nach den Umständen eine den Belangen des noch unbekannten Erben gerecht werdende Verwaltung durch einen vom Erblasser transmortal Bevollmächtigten nicht als gewährleistet angesehen werden könne.[446] Selbst wenn der Erblasser eine über den Tod hinaus wirkende Generalvollmacht erteilt hat, kann folglich die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Wahrung der Belange des Erben geboten sein.[447]
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