Rz. 24

Der Nachlasspfleger muss bestimmte Rechtsgeschäfte vom Nachlassgericht genehmigen lassen, §§ 18501854 BGB. Das Nachlassgericht entscheidet durch Beschluss, § 38 FamFG. Mit Rechtskraft des Beschlusses wird die Genehmigung wirksam, § 40 Abs. 2 FamFG. Der Beschluss muss auch demjenigen mitgeteilt werden, für den das Rechtsgeschäft genehmigt ist, § 41 Abs. 3 FamFG. Das ist der unbekannte Erbe, für den der Nachlasspfleger handelt, z.B. ein Nachlassgrundstück veräußert.[25] In diesem Fall hat das Nachlassgericht für den unbekannten Erben einen Verfahrenspfleger gemäß §§ 340 Nr. 1, 2, 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu bestellen. Dieser besitzt einen Vergütungsanspruch nach §§ 340, 277 Abs. 2 FamFG.

 

Rz. 25

Muster 3.5: Aufhebung der Nachlasspflegschaft

 

Muster 3.5: Aufhebung der Nachlasspflegschaft

Geschäftsnummer: 7 VI _________________________

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________

erlässt in der Nachlasssache

_________________________, geb. am _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________,

an der beteiligt sind:

1. Nachlasspfleger, _________________________
2. _________________________

durch den/die Rechtspfleger/in

am _________________________ folgenden

Beschluss

Die Pflegschaft für die unbekannten Erben von

_________________________, geboren am _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________,

wird aufgehoben, da kein Aktivnachlass mehr vorhanden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Beschwerde:

Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

Sie ist binnen einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht _________________________ einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.

Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses.

Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschuss eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

(Rechtspfleger/in)

[25] Zimmermann, ZEV 2009, 57.

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