Rz. 21

Fordert der Käufer den Verkäufer nach Ablauf der sechswöchigen Frist nicht zur Lieferung auf, dauert der rechtsfolgenlose Zeitraum an, sofern die Wirksamkeit der Klausel bejaht wird. Gerät der Verkäufer nach Ablauf der Lieferzeitverlängerung durch den Zugang der Mahnung des Käufers in Verzug, ist dies der Anknüpfungspunkt für verschiedene Rechtsfolgen. Der Zugang der Mahnung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln durch den Käufer zu beweisen.

 

Rz. 22

Die NWVB sehen vor, dass der Käufer nach seiner Wahl entweder direkt den Verzugsschaden geltend machen, der bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers gegenüber einem Verbraucher auf 5 % des Kaufpreises beschränkt ist oder vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, wenn der Käufer dem Verkäufer zuvor eine angemessene Lieferfrist gesetzt hat.

 

Rz. 23

Die Nachfrist ist angemessen, wenn der Verkäufer ausreichend Gelegenheit hat, innerhalb der Frist das Fahrzeug zu liefern, dem Käufer das Zuwarten bis zum Fristablauf zuzumuten ist und eventuelle Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden. Die angemessene Länge der Frist darf nicht an der zur vollen Leistung benötigten Zeit bemessen werden, weil die Nachfrist erst nach Fälligkeit gesetzt wird. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Schuldner die Leistung bereits vollständig erbracht haben müssen. Zudem schließt sie an die dem Verkäufer bereits zugestandene "unechte" Nachfrist an. Ist bei weniger gängigen Fahrzeugen und Nutzfahrzeugen eine längere Beschaffungszeit notwendig, kann diesem Umstand bereits durch die Vereinbarung eines entsprechenden Liefertermins Rechnung getragen werden. Daher ist eine zweiwöchige Frist im Regelfall als ausreichend anzusehen.[31]

 

Rz. 24

Setzt der Käufer eine zu kurz bemessene Frist oder fordert er den Verkäufer zur Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf, ohne diese näher zu bestimmen, wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt.[32]

 

Rz. 25

Neben dem Verzugsschaden, Rücktritt und Schadensersatz kann der Käufer nach Ablauf der Nachfrist weiterhin die Erfüllung des Vertrages verlangen, da der Erfüllungsanspruch auch nach Fristablauf besteht, solange Rücktritt und/oder Schadensersatzverlangen nicht erklärt wurden.[33]

[31] Thamm, BB 1982, 2018 ff.; Rödel/Hembach, § 2 Rn 79.
[32] BGH NJW 1982, 1279, 1280; BGH NJW 1985, 2640 f.; Lorenz/Riehm, Rn 198.
[33] Palandt/Grüneberg, § 281 Rn 49, § 323 Rn 33.

1. Beendigung des Verzugs

 

Rz. 26

Der Verzug endet, wenn eine seiner Voraussetzungen entfällt. Vorrangig geschieht dies durch die nachträgliche, ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungspflicht durch den Verkäufer. Dazu genügt es, dem Käufer das Neufahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise anzubieten. Eine Bereitstellungsanzeige nach Abschn. V. Nr. 1 S. 1 NWVB reicht aus, obwohl dem Käufer im Anschluss daran noch eine 14-tägige Annahmefrist zusteht. Ansonsten könnte der Käufer, der dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von zwei Wochen zur Lieferung gesetzt hat, durch Ausschöpfen der Annahmefrist die fristgerechte Vertragserfüllung durch den Verkäufer verhindern.

Das Ende des Lieferverzuges tritt ebenfalls ein, wenn der Käufer die angebotene Leistung als Erfüllung gem. § 363 BGB angenommen hat, auch wenn das Fahrzeug mit Mängeln behaftet ist. Ab diesem Zeitpunkt geht der ursprüngliche Erfüllungsanspruch auf mangelfreie Leistung in einen Anspruch auf Nacherfüllung über.[34]

[34] Huber, NJW 2002, 1004, 1005.

2. Umfang der Haftung

 

Rz. 27

In Abschn. IV. Nr. 2 S. 3 und Nr. 3 S. 2 NWVB wird die Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit auf 5 Prozent des Kaufpreises für Verzugsschäden und 25 Prozent des Kaufpreises für Schadensersatz statt der Leistung beschränkt. Abschn. IV. Nr. 3 S. 4 erstreckt die Haftungsbeschränkung auf die zufällige Unmöglichkeit. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, schließt Abschn. IV. Nr. 3 S. 3 die Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit vollständig aus. Die Haftungsbeschränkung bzw. der Haftungsausschluss sind mit § 309 Nr. 7b BGB problemlos vereinbar, der nur die Haftungsbeschränkung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit untersagt.

 

Rz. 28

Ein Haftungsausschluss ist aber gem. § 307 BGB – auch gegenüber einem Unternehmer – unwirksam, wenn wesentliche Vertragspflichten eingeschränkt werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf.[35] Eine solche wesentliche Vertragspflicht ist die rechtzeitige Lieferung des Fahrzeugs als Hauptleistungspflicht des Verkäufers.[36] Daher ist die Freizeichnung bei leicht fahrlässig verursachtem Lieferverzug in Abschn. IV. Nr. 3 S. 3 NWVB unwirksam, da sie den Käufer unangemessen benachteiligt, indem sie den Verkäufer bei Verletzung seiner Primärpflicht sanktionsfrei stellt.

Gegen die Höhe der Haftungsbeschränkung auf 5 % des Kaufpreises wird eingewandt, der Betrag sei hinsichtlich des Verbots der Freizeichnung f...

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