Rz. 567

Nach § 103 Abs. 1 S. 3 SGB XII kann von der Heranziehung zum Kostenersatz abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde. Das Vorliegen einer Härte kann sich ("soweit") nicht nur auf den Umfang eines Kostenersatzanspruchs, sondern bereits auf die Frage seines Bestehens auswirken.

Eine Härte liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls von einer Atypik auszugehen ist, also Umstände vorliegen, die eine Heranziehung zum Kostenersatz auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck unzumutbar oder unbillig erscheinen lassen

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