Rz. 580

§ 26 SGB XII ermöglicht die Herabsetzung "der Leistung" auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche. § 26 Abs. 2 SGB XII gibt dem Leistungsträger ferner das Recht zur Aufrechnung bei Kostenerstattungsansprüchen nach §§ 103 und 104 SGB XII oder bei Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst haben. Eine Aufrechnung nach § 26 Abs. 2 SGB XII kann auch dann erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden waren.

Die Herabsetzung muss auf jeden Fall zeitlich befristet werden. In der Regel wird eine Befristung von drei Monaten[954] angenommen, was dem Ganzen erheblich an Schärfe nimmt.

[954] Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Conradis, LPK-SGB XII § 26 Rn 10.

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