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Eine Lebensversicherung ist nach § 168 VVG für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode künd- und damit verwertbar. Für einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag gilt das nicht, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen hat.

Das BSG verneint eine grundsätzliche Unverwertbarkeit und verweist auf Verkauf und Beleihung. Der Personenkreis des SGB XII sei wegen Alters oder Behinderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und schon deshalb gebe es keine Rechtfertigung, gerade für solche Lebensabschnitte angespartes Vermögen zu verschonen. Wer versuche, die Verwertbarkeit auf diese Art und Weise herzustellen, müsse mit einem Ausschluss des Leistungsanspruches nach § 41 SGB XII bzw. Herabsetzung der Leistungen auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII oder Kostenersatz nach § 103 SGB XII rechnen.[425]

[425] BSG v. 25.8.2011 – Az.: B 8 SO 19/10 R Rn 17 ff.

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