Rz. 329

Grundsätzlich kommt es auf die Beurteilung des gesamten Objekts[574] an, wenn der Vermögensinhaber das Hausgrundstück selbst nutzt und keinen rechtlichen Grenzen einer uneingeschränkten tatsächlichen Nutzung der gesamten Wohnfläche des Hauses unterliegt. Einzubeziehen sind auch leerstehende Räume in einer Immobilie.[575]

 

Rz. 330

Die Gesamtfläche ist auch dann heranzuziehen, wenn der Hilfesuchende bzw. eine Person der Einsatzgemeinschaft Miteigentümer neben anderen Personen bzw. Miterbe ist und wenn er das Objekt ganz bewohnt. Falls sich die Nutzung auf den seinem ideellen Miteigentumsanteil gleichkommenden Grundstücks- und Gebäudeanteil an einem großen Gesamtobjekt – z.B. einem Mehrfamilienhaus – bezieht, kommt es auf den ideellen Anteil an.[576] Für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen ist, kann dann nur auf den vom Leistungsempfänger als Wohnung genutzten Teil des gesamten Hausgrundstücks abgestellt werden.[577] Wird durch den Hilfebedürftigen nur ein geringerer Teil genutzt, so soll auch dann auf seinen tatsächlichen Anteil abgestellt werden, weil der Hilfeempfänger eine seinem tatsächlichen Anteil entsprechende Nutzung rechtlich beanspruchen könnte. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für den Anteil eines Erben am Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft.[578]

 

Rz. 331

Ist ein Objekt mit einem Wohnungsrecht[579] belastet, wird die Angemessenheit am gesamten Objekt geprüft. Die Auswirkungen des Wohnungsrechts sind auf der Ebene der Zumutbarkeit der Verwertung zu berücksichtigen. Fragen der Zumutbarkeit der Verwertung sind erst bei der Prüfung des Härtefalls zu berücksichtigen.[580]

[574] BVerwG v. 5.12.1991 – Az.: 5 C 20/88, NDV 1992, 134; OVG Lüneburg v. 12.6.1995 – Az.: 12 L 2513/94, FEVS 46, 192, 195.
[575] Vgl. z.B. LSG NRW v. 11.7.2016 – Az.: L 20 SO 241/12, openJur 2019, 24403.
[576] BVerwG v. 25.6.1992 – Az.: 5 C 19/89, NDV 1993, 130; Hamburgisches OVG v. 13.12.1985 – Bf I 9/85, FEVS 35, 229, 240.

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