Rz. 614
Wenn eine Forderung vor dem Tod wirksam übergeleitet wurde, dann gehört sie nicht mehr zum Nachlass. § 102 SGB XII kann sich also darauf nicht mehr beziehen, soweit der Sozialhilfeträger damit Forderungen realisiert. Forderungen können nach der Rechtsprechung des BVerwG aber auch nach dem Tod noch übergeleitet werden, "denn aus dem Gesetz ergibt sich keinerlei Anhalt dafür, dass auf die nachträgliche Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe für den Todesfall zugunsten der Erben verzichtet werden sollte."[1004] Folglich muss die Überleitung nach § 93 SGB XII auch insoweit Vorrang haben.
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