Rz. 234

Bei freiwilligen Zuwendungen ist anerkannt, dass sich der Erwerber bei gravierenden Änderungen ggf. auch den Entzug der Zuwendung gefallen lassen muss.[422] Das ist rechtstechnisch durch mehrere Rückabwicklungsformen machbar. Bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken – ggf. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge – wird in der notariellen Praxis häufig ein schuldrechtliches Belastungs-/Verfügungsverbot des Begünstigten – gekoppelt mit einem Rückforderungsrecht (sog. Rückübertragungsklausel) des Zuwendenden – eingesetzt.[423] Der bedingte Anspruch des Zuwendenden wird mit einer Vormerkung abgesichert. Die Vereinbarung einer Bedingung führt zur Anwendung des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auf Rückgewähr.[424] Mit einer solchen Klausel erzielt man ein Ergebnis, das der verbotenen dinglichen Verfügungsbeschränkung des § 137 S. 1 BGB nahekommt.

 

Rz. 235

Das kann das zugewendete Vermögen auf Dauer – jedenfalls aber bis zum Tod des Zuwendenden – unverwertbar machen, weil sich die zur Sicherung des Rückforderungsanspruches eingetragene Rückauflassungsvormerkung als auf unabsehbare Zeit nicht zu überwindende Sperre gegen die Verwertung durch den Zuwendungsempfänger darstellt. Vgl. dazu Fallbeispiel "Der geschenkte Pkw (vor und nach der Gesetzesänderung)" zum SGB II (siehe § 5 Rn 88).

[422] Langenfeld/Günther, Grundstückszuwendungen im Zivil- und Steuerrecht, § 6 Rn 283.
[423] Vgl. jeweils mit Formulierungsbeispielen: Heinemann, Kölner Formularbuch Grundstückrecht, 2. A., Kapitel 6 Rn 91 ff.; Krauß, Vermögensnachfolge in der Praxis, Teil H Kapitel 4 Rn 2104 ff.
[424] Langenfeld/Günther, Grundstückszuwendungen im Zivil- und Steuerrecht, § 6 Rn 298.

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