Rz. 511

Ausschlagung ist nach § 1942 BGB in einseitig amtsempfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Mit der Ausschlagung gilt der Anfall der Erbschaft nach § 1953 BGB für den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Sie hat den Verlust sowohl des Erbrechts als auch des Pflichtteilsrechts zur Folge.

Die Ausschlagung ist nach § 1945 BGB form- und fristgebunden. Sie kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Erbenberufung Kenntnis erlangt.

Für den Beginn der Ausschlagungsfrist ist maßgeblich, ob der Betroffene geschäftsfähig ist oder nicht:

Ist der Erbe geschäftsfähig, kommt es auf seine Kenntnis an.
Ist der Erbe geschäftsunfähig, kommt es für den Beginn der Frist nur auf die Kenntnis des Betreuers an.[860]
Ist der Erbe geschäftsfähig und steht unter Betreuung – ohne Einwilligungsvorbehalt –, dann kommt es auf die Kenntnis entweder des Betreuers oder des Betreuten an.[861]
[860] Zimmermann, Der Erbe unter Betreuung, ZEV 2013, 315, 316 m.w.N.
[861] Zimmermann, Der Erbe unter Betreuung, ZEV 2013, 315, 316 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge