(1) Die Verfügung über den Erbteil
Rz. 284
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung schließt die Verfügung über den Erbteil nicht aus (§§ 2033,1922 Abs. 2 BGB). Der Erbe kann also sein Erbteil – mit den darauf lastenden Verfügungsbeschränkungen über die Nachlassgegenstände – übertragen und verpfänden.[485] Damit wird bewirkt, dass der Erbteil – soweit er nicht aufgrund anderer Erblasseranordnungen geschützt ist – auch sozialhilferechtlich nicht geschützt ist. Bei Nacherbeneinsetzung ist die Verfügung zwar unwirksam, soweit damit die Rechte des Nacherben beeinträchtigt werden. Aber Vorerbe und Nacherbe können sich einigen. Ein durch Verkauf erzielter Veräußerungserlös ist dann für den Erben frei verfügbar, weil er der Testamentsvollstreckung nicht mehr unterliegt.[486] Das ist ein Fehler in der Umsetzung im Umgang mit Bedürftigen- und Behindertentestamenten.
(2) Kein Schutz durch Testamentsvollstreckung
Rz. 285
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung schließt die Verfügungsbefugnis nicht für alle denkbaren Fälle aus[487] und führt auch nicht zwingend zur sozialhilferechtlichen Mittellosigkeit des Erben.[488] Der Verfügungsbeschränkung des Erben gem. § 2211 BGB unterliegen immer nur die Nachlassgegenstände, auf die sich die Testamentsvollstreckung (noch) bezieht.
Rz. 286
Ob der Schutz durch Testamentsvollstreckung (noch) besteht oder ob die Verfügungsbefugnis dem Erben allein – und damit sozialhilfeschädlich – zugewiesen ist, ist im Einzelfall zu prüfen.[489]
Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann aus unterschiedlichsten Gründen nicht mehr bestehen (siehe dazu ausführlich bei § 11 Rdn 216).
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