Rz. 320

Das "Bewohnen" oder "Nutzen" im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist zu verneinen, wenn ein Haus voraussichtlich längere Dauer nicht mehr bewohnt wird. Ebenso ist es bei nur gelegentlich genutzten Immobilien wie z.B. Ferienwohnungen, so dass sich insoweit inhaltlich kein Unterschied ergibt.

In dem Hausgrundstück muss die antragstellende Person allein oder zusammen mit Angehörigen wohnen. Angehörigen sind – anders als im SGB II – mit in den Schutzbereich einbezogen.[553] Der Begriff des Angehörigen ergibt sich aus § 16 Abs. 5 SGB XII.

Es reicht aber nicht aus, wenn das Hausgrundstück nur noch von sonstigen Angehörigen bewohnt wird, die nicht in die Einsatzgemeinschaft fallen, wie z.B. die Geschwister.[554] Bewohnt wird das Hausgrundstück auch dann, wenn die hilfesuchende Person stationär in eine Heimeinrichtung aufgenommen wurde und der Ehegatte/Lebenspartner noch zu Hause lebt.

Dauernde Heimunterbringung begründet kein dauerndes Getrenntleben, sondern erst dann, wenn ein ausdrücklicher Trennungswille bekanntgegeben wird.

[553] Vgl. zu den unterschiedlichen Begriffen des angemessenen Hausgrundstücks in SGB II und SGB XII BSG v. 12.12.2013 – Az.: B 14 As 90/12 R, NJW 2014, 2752.
[554] Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, LPK-SGB XII, § 90 Rn 48 ff.; Schlegel/Voelzke/Behrend, jurisPK-SGB II, § 12 Rn 38.

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