Rz. 73

Was die Bedarfszeit ist, ist gesetzlich nicht definiert, meint aber die Zeitspanne, in der der Bedarf besteht und zu decken ist, nicht aber den Bewilligungszeitraum.[133] Das BVerwG[134] hat sich im Sozialhilferecht für den Monatszeitraum ausgesprochen, aber offengelassen, ob nicht auch etwas anderes gelten könne. Heute wird § 27a Abs. 2 SGB XII als gesetzlicher Anhaltspunkt für das Monatsprinzip im SGB XII gesehen.[135] Als Bedarfszeit ist grundsätzlich auf den jeweiligen Kalendermonat und nicht auf einen im Beginn variablen Zeitraum von 30 Tagen abzustellen.[136]

 

Rz. 74

Die Konsequenz dieser Zuordnung ist, dass dann ein Zufluss auch nur für einen Monat Einkommen ist. Er verwandelt sich nach der Rechtsprechung des BVerwG mit dem Ablauf des Monats im nächsten Bedarfszeitraum zu Vermögen.[137] Diese Metamorphose[138] von Einkommen zu Vermögen im SGB XII stammt für einmalige Einkünfte – im Lichte des Verteilzeitraumes – aus der Rechtsprechung des BVerwG zu den Verteilregeln in § 3 Abs. 3 DVO a.F. zu § 82 SGB XII.

Die grundsätzliche Umwandlung von Einkommen in Vermögen nach einem Monat gilt aber nicht absolut und nicht übergesetzlich, sondern nur, soweit nicht etwas anderes normativ geregelt ist.[139]

[135] Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, LPK-SGB XII, § 82 Rn 125.
[136] BSG v. 9.5.2009 – Az.: B 8 SO 35/07 R, SozR 4–3500 § 82 Nr. 5 Rn 21.
[137] Vgl. zur parallelen Problematik im SGB II die Gesetzesmaterialien, die auch von der "Mutation" im Monatszeitraum ausgingen, BT-Drucks 17/3404, 155; vgl. aus der Vergangenheit zum Arbeitslosenhilferecht BSG v. 11.2.1976 – Az.: 7 RAr 159/74, BSGE 41, 187 ff.; zur Arbeitslosenhilfe BVerwG v. 23.11.2009 – Az.: III C 161/69, BVerwGE 41, 189; Plagemann/Ehmann, Münchner Anwaltshandbuch Sozialrecht, 1176 Rn 90.
[138] Vgl. hierzu Conradis, Einkommen und Vermögen im SGB II – Probleme der Abgrenzung, info also 2007, 11 ff.
[139] Schlegel/Voelzke/Mecke, jurisPK-SGB XII, § 90 Rn 19.

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