Rz. 57

Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung von Einkommen zu Vermögen nach dem Zufluss und seinem Zeitpunkt. Das für das SGB XII zuständige BSG[104] folgt bei der Abgrenzung von Einkommen zu Vermögen insoweit der Rechtsprechung des BVerwG und geht vom tatsächlichen Zufluss[105] eines einzusetzenden Mittels aus, weil sozialhilferechtlicher Bedarf und sozialhilferechtliche Bedürftigkeit zeitlich im Gleichlauf sein müssen.

 

Rz. 58

Einkommen wird im SGB XII so vom Vermögen abgegrenzt, dass Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sind, die der Hilfesuchende erst in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält[106] (für Grundsicherung § 41 SGB XII nach dem Antragszeitraum), unabhängig von Herkunft oder Rechtsgrund.[107]

Vermögen ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfszeit erhält, sind regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in einer vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen.

Für die Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird.[108]

 

Rz. 59

Die Zuflusstheorie gilt aber nicht lupenrein, sondern mit vielen – z.T. schwer verständlichen – Ausnahmen; deshalb nennt man sie die "modifizierte Zuflusstheorie". Ausgangspunkt ist aber immer der tatsächliche Zufluss.

Eine Ausnahme ist der sog. "normative" Zuflusszeitpunkt. Darunter versteht man einen Zuflusszeitpunkt, der rechtlich anders bestimmt wird.[109]

[104] BSG v. 3.3.2009 – Az.: B 4 AS 47/08R; tatsächlich begrenzt die Rspr. damit u.a. nur gestalterische Versuche, das Subsidiaritätsprinzip zu umgehen.
[105] BVerwGE 108, 296, Rn 15.
[106] Vgl. hierzu Schlegel/Voelzke/Schmidt, juris-PK SGB XII § 82 Rn 32 ff.
[108] BSG v. 19.5.2009 – Az.: B 8 SO 35/07 R Rn 14, FEVS 61/97; BSG v. 10.8.2016 – Az.: B 14 AS 51/15 R Rn 15, NZS 2017, 19; Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann/G. Becker, Kommentar zum Sozialrecht, 2.A., § 11 SGB II RN 5; Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20.A. § 90 SGB XII Rn 23; Bieritz/Conradis/Thie/Geiger, LPK-SGB XII, § 82 Rn 5;
[109] BSG v. 19.9.2008 – Az.: B 4 AS 29/07R m.N. zur alten BVerwG-Rechtsprechung.

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