Rz. 1

Sozialhilfe im klassischen Sinn (SGB XII) ist die letzte Sozialleistung neben der Grundsicherung nach § 19 SGB II, "wenn sonst nichts mehr geht" und niemand mehr hilft. Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ist so zu prüfen, dass zunächst der Bedarf des Betroffenen zu ermitteln und in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, inwieweit dieser durch anzurechnendes Einkommen und Vermögen gedeckt ist oder werden kann und der Hilfesuchende wirklich bedürftig ist.[1] Oftmals steht oder stand dem Hilfebedürftigen Einkommen oder Vermögen dem Grunde nach zur Verfügung. Sie führen aber aus unterschiedlichsten Gründen gar nicht oder nur teilweise zur Bedarfsdeckung. Oder sie tun es noch nicht. In Fällen von Schenkung und Erbfall ist das besonders häufig, weil Nachlass überhaupt erst zufließen, Erbschaften auseinandergesetzt, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche realisiert und die notwendigen Legitimationspapiere dazu beschafft werden müssen. Das führt dazu, dass man sozialhilferechtlich oft nicht auf den ersten Blick sagen kann, ob ein solcher Anspruch/Zufluss sozialhilferechtlich Einkommen oder doch Vermögen ist. Oftmals wirken die Ergebnisse zufällig und nicht umsonst wird die vom BSG geschaffene Kategorie des "Erbfall-Zuflusses" zumindest von einigen Stimmen kritisch diskutiert.[2]

Wie Einkommen und Vermögen Berücksichtigung finden, hängt entscheidend auch vom konkreten Bedarf bzw. Leistungstatbestand ab.

[2] Vgl. hierzu z.B. Wettlaufer, Die Erbschaft: Regelmäßig Einkommen, nur ausnahmsweise Vermögen, VSSR 2013, 1 ff. m.w.N.; Doering-Striening, Vom BSHG zum SGB XII – Bilanz, Probleme, Perspektiven, VSSR 2009, 93 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge