Rz. 413

Die leistungsberechtigte Person muss Anspruchsinhaber des überzuleitenden Anspruchs sein. Aber nicht nur die Ansprüche des Leistungsberechtigten selbst, sondern auch solche, die sein Ehegatte, sein eingetragener Lebenspartner oder seine Eltern gegen einen Dritten haben, sind überleitungsfähig. Solche Ansprüche von Angehörigen der Einsatzgemeinschaft können übergeleitet werden, wenn Hilfe nach dem 5.–9. Kapitel des SGB XII geleistet worden ist. Deshalb sind z.B. Beihilfeansprüche, die Eltern für ihr behindertes Kind haben, überleitungsfähig.[673]

Anspruchsgegner kann – ausgenommen der Leistungsträger nach § 12 SGB I – jede dritte natürliche oder juristische Person sein.

 

Rz. 414

Eine Überleitung eines Anspruchs gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe eines hinterlegten Betrags nach §§ 372 ff. BGB ist nach der Rechtsprechung nicht möglich, weil die Hinterlegungsstelle nicht Dritter im Sinne von § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII sei.[674] Eine Zwangsversteigerung "zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft" setzt die Erbengemeinschaft noch nicht auseinander. Sie bereitet sie nur vor (Verwertung durch "Versilberung"). Anstelle des Grundstücks tritt der Erlös, und eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hat dann diesbezüglich stattzufinden. Dieser Erlös besteht, wenn er bei der Hinterlegungsstelle nach der Auseinandersetzungsversteigerung hinterlegt wird, in der Forderung der Erbengemeinschaft gegen die Hinterlegungsstelle.[675] Erst mit der Teilung der Forderung gegenüber der Hinterlegungsstelle ist die Auseinandersetzung abgeschlossen und kann der Miterbe den auf ihn entfallenden Forderungsteil realisieren.[676] In diesem Stadium kann ein Miterbenanteil und der daraus resultierende Anspruch auf Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) aber nicht mehr gem. § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII übergeleitet werden. Die Überleitung geht ins Leere.[677]

[673] Grube/Wahrendorf/Flint/Giere, SGB XII, § 93 Rn 15.
[675] BGH v. 26.10.1966 – Az.: VIII ZR 283/64, BGH NJW 1967, 200.
[676] BGH v. 12.5.1969 – Az.: VIII ZR 86/67, BGHZ 52, 99 ff. Rn 8 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge