Rz. 355

Ist eine Verwertungs-/Einsatzpflicht dem Grunde nach nicht ausgeschlossen, so muss doch immer noch geprüft werden, ob die Verwertung es Vermögens offensichtlich unwirtschaftlich ist und deshalb eine Härte zu bejahen ist. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt vor, wenn der durch die Verwertung zu erzielende Erlös in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des Vermögensgegenstandes steht. Umgekehrt ist eine Verwertung dann nicht offensichtlich unwirtschaftlich, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht.

 

Rz. 356

Was ein deutliches Missverhältnis ist, unterliegt einer strengen Bewertung:

Zitat

Zudem ist im Rahmen des SGB XII … ein strengerer Maßstab beim Vermögenseinsatz als im SGB II anzulegen, weil – anders als dort – typisierend davon auszugehen ist, dass der Personenkreis, der Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII bezieht, angesichts fehlender Erwerbsmöglichkeiten im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nicht nur vorübergehend auf die Leistungen angewiesen ist und von … deshalb der Einsatz von Vermögen in gesteigertem Maß erwartet werden kann. Dies zeigen auch die im SGB II gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII deutlich höheren Freibeträge. Deshalb hat die Rechtsprechung des BVerwG unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), das die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung in § 88 Abs. 3 BSHG wie auch § 90 Abs. 3 SGB XII nicht ausdrücklich erwähnte, einen besonders strengen Maßstab angelegt.[620]

[620] BSG v. 25.8.2011 – Az.: B 8 SO 19/10 R, info also 2012, 37.

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