Rz. 494

Die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, vorhandenes Vermögen und vorhandenes Einkommen sozialhilferechtlich einzusetzen, greift der BGH mit seiner Entscheidung zum Pflichtteilsverzicht dem Grunde nicht an.[830] Er verweist das Problem der "Solidaritätsprovokation" vielmehr ins Sozialhilferecht und auf die sozialhilferechtlichen Möglichkeiten der §§ 26, 103 SGB XII, ein solches Verhalten nachträglich zu sanktionieren.

 

Rz. 495

Das LSG Bayern begrenzt dagegen die Prüfung des dolosen "Sichbedürftigmachens" nicht auf das SGB XII. Im Rahmen einer Überleitung nach § 93 SGB XII mit dem Leitsatz: "Verzicht und Ausschlagung als zivilrechtlich eröffnete Gestaltungsmittel eines Hilfebedürftigen zulasten der Allgemeinheit sind nicht in jedem Fall hinzunehmen", hat es sich der Entscheidung des BGH entgegengestellt.[831] Da die materiell-rechtlichen Anforderungen allerdings in der Zivilgerichtsbarkeit entschieden werden und für das Überleitungsverfahren nach § 93 SGB XII der fragliche Anspruch nur nicht offenkundig ausgeschlossen sein darf, ist nicht zu erwarten, dass sich bezüglich behinderter Menschen noch eine Veränderung ergeben wird.

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