Rz. 297

Fraglich bleibt, ob der Testamentsvollstrecker der Verpflichtung zur Herausgabe von Mitteln bei fehlenden Verwaltungsanordnungen für Unterhalt und nachlassbedingte Steuern sonst etwas entgegensetzen kann. Dagegen scheinen die Entscheidungen des BGH v. 24.7.2019[516] und die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.2.2016 zu sprechen. Die Literatur[517] kommt aber nach umfassender Diskussion zu einem anderen Ergebnis. Danach verliert der Testamentsvollstrecker seine Ermessens- und Entscheidungshoheit über die Verwendung der Nachlasserträge selbst dann nicht, falls der Erbe Nachlasserträge für Unterhalt und nachlassbedingte Steuern fordert, denn der Testamentsvollstrecker hat auch noch andere – von Gesetzes wegen angeordnete – Pflichten zu erfüllen und muss bei einer solchen Kollision eine Entscheidung treffen, wenn diese ansonsten nicht auflösbar ist. Die §§ 2124, 2125 und 2126 BGB sind Sonderregeln zur allgemeinen Pflicht des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2120 BGB. Der Vorerbe trägt gegenüber dem Nacherben die gewöhnlichen Erhaltungskosten für den Nachlass aus eigenen Mitteln, also auch aus den ihm zustehenden Erträgen. Gewöhnliche Erhaltungskosten sind diejenigen Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten.[518] Der Testamentsvollstrecker wird also z.B. bei Renovierungsmaßnahmen zu entscheiden haben, wofür er die Mittel vorrangig einzusetzen hat.

[517] Vgl. Schmidl, Entscheidungshoheit und Ermessens-(einschränkung) des Dauertestamentsvollstreckers bei der Nachlassverwaltung, ErbR 2020, 153 ff., 196 ff., 273 ff.

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