Rz. 285

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung schließt die Verfügungsbefugnis nicht für alle denkbaren Fälle aus[487] und führt auch nicht zwingend zur sozialhilferechtlichen Mittellosigkeit des Erben.[488] Der Verfügungsbeschränkung des Erben gem. § 2211 BGB unterliegen immer nur die Nachlassgegenstände, auf die sich die Testamentsvollstreckung (noch) bezieht.

 

Rz. 286

Ob der Schutz durch Testamentsvollstreckung (noch) besteht oder ob die Verfügungsbefugnis dem Erben allein – und damit sozialhilfeschädlich – zugewiesen ist, ist im Einzelfall zu prüfen.[489]

Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann aus unterschiedlichsten Gründen nicht mehr bestehen (siehe dazu ausführlich bei § 11 Rdn 216).

[487] BGH v. 10.11.1975 – Az.: AnwSt (R) 2/75, BGHZ 65, 275 Rn 16.
[488] BGH v. 27.3.2013 – Az.: XII ZB 679/11, BGH ZEV 2013, 337 zur Ermittlung der Reichweite des Beschränkungswillens des Erblassers im Rahmen von Verwaltungsanordnungen nach § 2216 Abs. 2 BGB.
[489] BGH v. 10.11.1975 – Az.: AnwSt (R) 2/75, BGHZ 65, 275 Rn 17.

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