Rz. 285
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung schließt die Verfügungsbefugnis nicht für alle denkbaren Fälle aus[487] und führt auch nicht zwingend zur sozialhilferechtlichen Mittellosigkeit des Erben.[488] Der Verfügungsbeschränkung des Erben gem. § 2211 BGB unterliegen immer nur die Nachlassgegenstände, auf die sich die Testamentsvollstreckung (noch) bezieht.
Rz. 286
Ob der Schutz durch Testamentsvollstreckung (noch) besteht oder ob die Verfügungsbefugnis dem Erben allein – und damit sozialhilfeschädlich – zugewiesen ist, ist im Einzelfall zu prüfen.[489]
Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann aus unterschiedlichsten Gründen nicht mehr bestehen (siehe dazu ausführlich bei § 11 Rdn 216).
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