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Auch der Verteidiger ist durch förmliche Zustellung zu laden, § 218 StPO. Dies gilt selbst dann, wenn er sich erst so spät bestellt hat, dass zwar die Ladungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann, eine förmliche Ladung jedoch zeitlich noch möglich ist (OLG Hamm MDR 1971, 320), oder auch dann, wenn er anderweitig von dem Termin Kenntnis hatte, z.B. durch seinen Mandanten (OLG Köln VRS 44, 110) oder durch Akteneinsicht (BGH NStZ 1985, 229).

Darauf, ob der Verteidiger eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (OLG Bamberg zfs 2007, 232).

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