Rz. 122

§65 Abs. 3 Nr. 3 StVG (siehe § 7 Rdn 13) regelt für Entscheidungen, die ab dem 1.5.2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, dass diese (unabhängig vom dem Datum der Rechtskraft) ausschließlich dem dann geltenden neuen Recht unterliegen. Die Vorschrift ist aus Praktikabilitätsgründen für die Handhabung der Umstellung im KBA erforderlich.[93] Eine Tilgungshemmung für Eintragungen ab dem 1.5.2014 ist ebenfalls nicht vorgesehen. Weiterhin regelt die Vorschrift die Ausnahme für diese Eintragungen hinsichtlich der neuen Grenze von 60EUR auf den "alten Zustand" von 40EUR. Hiermit wird vermieden, dass Betroffene rügen, eine Eintragung sei unzulässig, weil die Eintragungsgrenze nicht erreicht sei.

 

Rz. 123

Verstoß vor dem 30.4.2014

[93] Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks 799/12 v. 1.2.2013, S. 98.

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