Rz. 121

LG Aachen[117]

Die Kürzung der Versicherungsleistung um 75 % durch den Kaskoversicherer ist zulässig, wenn der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfall durch eine Trunkenheitsfahrt mit 0,54 ‰ verursacht hat. Bei der Berechnung eines Verkehrsunfallschadens ist vor der Anspruchskürzung zuerst der vertragliche Selbstbehalt auf den Schaden anzurechnen. Die Selbstbeteiligung steht in unmittelbarem Zusammenhang zum Schaden. Dessen Höhe muss erst feststehen, bevor eine Leistungskürzung nach § 81 VVG vorgenommen werden darf.

 

Rz. 122

AG Dippoldiswalde[118]

Besteht bei der Kaskoversicherung eine Selbstbeteiligung und wird die Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gekürzt, stellt erst die Differenz zwischen der rechnungsmäßigen Versicherungsleistung und der Selbstbeteiligung die Versicherungsleistung dar, die entsprechend § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen ist. Der Versicherungsnehmer hat den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, wenn bei ihm eine BAK von 1,07 ‰ festgestellt worden ist und eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung hinzugekommen ist (Abkommen von der Fahrbahn nach rechts am Ende einer Linkskurve bei trockener Fahrbahn und ohne Beteiligung eines weiteren Verkehrsteilnehmers). In diesem Fall kann der Versicherer die Leistung um 70 % kürzen.

[117] SP 2011, 375 = VRR 2012, 28 m. Anm. Nugel.
[118] Urt. v. 18.8.2013 – 1 C 270/13, BeckRS 2014, 5679.

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