Rz. 28
Bei dieser Betrachtung sollen neben der mathematischen Quotenbildung die Umstände des Einzelfalls konkret berücksichtigt werden.[24] Dies soll vor allem dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer bei einzelnen Obliegenheiten den Kausalitätsgegenbeweis entsprechend § 28 Abs. 3 VVG führen kann. Unter diesen Umständen kann eine rein mathematische Betrachtung nicht überzeugen.[25]
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