Rz. 72

LG Dortmund[68]

In der Fremdversicherung (der Ehefrau) wird die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Leasingnehmer (Ehemann) des kaskoversicherten Fahrzeugs dem Versicherungsnehmer gem. § 47 VVG zugerechnet. In der Kaskoversicherung berechtigt eine Beschädigung des versicherten Fahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (hier: mit 2,07 ‰) den Versicherer in der Regel zu einer Leistungskürzung auf Null. Zwar kann eine Repräsentantenstellung ihres Ehemanns nicht festgestellt werden. Da die Kl. kein Sachinteresse an dem für sie fremden Fahrzeug hat, käme ohnehin nur eine Repräsentantenstellung ihres Ehemanns im Rahmen der Vertragsverwaltung des Versicherungsvertrags in Betracht, für die zum einen keinerlei Anhaltspunkte bestehen und die zum anderen für den Versicherungsfall ohne jede Bedeutung wäre. Die Zurechnung der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch ihren Ehemann auf die Kl. erfolgt über § 47 Abs. 1 VVG. Danach sind bei einer Versicherung für fremde Rechnung auch das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist. Diese Regelung hat zur Folge, dass eine den Versicherungsnehmer belastende Zurechnung des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Mitversicherten erfolgt.

 

Rz. 73

LG Dortmund[69]

In der Fremdversicherung (der Ehefrau) wird das grobe Herbeiführen des Versicherungsfalles durch den Leasingnehmer (Ehemann) des kaskoversicherten Fahrzeugs dem Versicherungsnehmer gemäß § 47 VVG zugerechnet. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit (2,07 ‰) kann der Versicherer die Kaskoleistung auf Null reduzieren.

[68] Urt. v. 27.2.2014 – 2 O 370/13, NZV 2014, 528.
[69] Urt. v. 27.2.2014 – 2 O 370/13, NZV 2014, 528.

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