Rz. 31

Ein Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Arbeitnehmer entgegen § 3 ArbZG über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt, handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG ordnungswidrig. Ein solcher Verstoß liegt z.B. dann vor, wenn ein Arbeitnehmer an einem Werktag länger als zehn Stunden beschäftigt wird und der nach § 3 S. 2 ArbZG erforderliche Ausgleich nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Wird bei einer vorsätzlichen Handlung die Gesundheit oder Arbeitskraft des Arbeitnehmers gefährdet, oder wiederholt der Arbeitgeber beharrlich den Verstoß, kann der Straftatbestand von § 23 Abs. 1 ArbZG erfüllt sein.

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