Rz. 36

Das ArbZG definiert den Begriff der Ruhepause nicht. Allgemein werden unter Ruhepausen i.S.d. ArbZG Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer verstanden, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeit zu leisten hat, sondern sich erholen kann.[39] Hierzu muss der Arbeitnehmer grundsätzlich frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringt.[40] Entscheidendes Merkmal für die Ruhepause ist die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Dienstverpflichtung.[41]

[39] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 4 Rn 9.
[40] BAG 29.10.2002 – 1 AZR 603/02, DB 2003, 2014.

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