Rz. 65

Das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ist sehr weitgehend und ist mit der Arbeitswelt 4.0 nur schwer in Einklang zu bringen. Dies gilt umso mehr als die Arbeit in Matrixstrukturen über Ländergrenzen hinweg heute zur betrieblichen Praxis gehört.

 

Rz. 66

 

Hinweis

Grundsätzlich ist jede auch nur noch so kurze und geringfügige Tätigkeit eines Arbeitnehmers für den Arbeitgeber, gleich ob freiwillig erbracht oder angeordnet, ein Verstoß gegen § 9 ArbZG und somit bußgeldbewehrt bzw. unter Strafe gestellt.

 

Rz. 67

 

Praxistipp

Es empfiehlt sich für die betriebliche Praxis zu prüfen, ob evtl. eine gesetzliche Ausnahme des ArbZG greift. Im Zusammenhang mit Arbeiten 4.0 ist hier insbesondere an § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG zu denken. Danach dürfen Arbeitnehmer abweichend von § 9 ArbZG an Sonn- und Feiertagen u.a. bei der "Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen" beschäftigt werden.

Der Ausnahmetatbestand soll der Bedeutung der modernen Datenverarbeitung und der zunehmenden Verknüpfung unternehmensinterner und unternehmensübergreifender Datennetze Rechnung tragen.[75] Datennetze und Rechnersysteme sind alle Komponenten einer EDV-Anlage und sämtliche mit dem Rechnersystem verbundenen Einrichtungen.

Zulässig sind Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der jeweiligen Systeme. Darunter ist die technische Funktionsfähigkeit zu verstehen. Erlaubt sind daher sämtliche Kontroll-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten.[76] Zulässig sind sämtliche Arbeiten, die für den Betrieb der Rechnersysteme und Netze erforderlich sind. Die Arbeitnehmer dürfen mit der Eingabe, Übermittlung, Ausgabe und Auswertung von Daten, mit der Kontrolle, Reparatur und Überwachung der Rechneranlagen und Leitungssysteme und den notwendigen Koordinationstätigkeiten beschäftigt werden.[77]

Die sonn- und feiertägliche Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nur insoweit zulässig, als die Tätigkeiten nicht auf Werktage verschoben werden können.[78]

[75] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 10 Rn 107.
[76] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 10 Rn 109.
[77] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 10 Rn 110.
[78] Anzinger/Koberski, ArbZG, § 10 Rn 101; Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, § 10 Rn 111.

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