1. Beginn und Ende der Haftung, Vertragsdauer (B §§ 2, 3 VHB 2010)

 

Rz. 269

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein/-antrag bezeichneten Zeitpunkt. Für Schäden, die nach Antragstellung, aber vor Zahlung der Erstprämie eintreten, besteht nach der erweiterten Einlöseklausel Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherungsnehmer ist bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist; für diesen Versicherungsfall besteht keine Deckung. B §§ 2, 3 VHB 2010 ist daran angepasst.

 

Rz. 270

Die formularmäßige Bestimmung einer zehnjährigen Laufzeit des Versicherungsvertrags, ohne dass dem Versicherungsnehmer die echte Möglichkeit der Wahl kürzerer Laufzeiten eingeräumt wird, wie sie früher vielfach üblich war, verstieß gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz und ist deshalb unwirksam; dagegen war eine fünfjährige Bindung des Versicherungsnehmers an den Versicherungsvertrag, entsprechend der seit dem 29.7.1994 gültigen gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 3 VVG a.F. zulässig.[265] Nunmehr gilt § 11 VVG 2008.

 

Rz. 271

Der Versicherungsschutz endet mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt. Bei Verträgen mit mindestens einjähriger Laufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis nach der Verlängerungsklausel (B § 3 Ziff. 2 VHB 2010) von Jahr zu Jahr, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

[265] BGH VersR 1997, 685; VersR 1997, 345; im künftigen Recht (Referentenentwurf zur Neufassung des VVG) soll eine Kündigungsmöglichkeit spätestens zum Ablauf des dritten Versicherungsjahrs bestehen.

2. Kündigung (B § 3 VHB 2010)

a) Unkündbarkeit während der Vertragsdauer

 

Rz. 272

Für die vereinbarte Vertragsdauer ist der Versicherungsvertrag – von den Kündigungsmöglichkeiten wegen Prämienerhöhung oder Obliegenheitsverletzung abgesehen – unkündbar. Auch eine danach unwirksame Kündigung muss der Versicherer jedoch unverzüglich zurückweisen; sonst wird die Kündigung wirksam. Dies folgt aus dem das gesamte Versicherungsrecht beherrschenden Vertrauensgrundsatz.

b) Sonderkündigungsrecht nach dem Schadenfall

 

Rz. 273

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer das Vertragsverhältnis unabhängig von dessen vereinbarter Laufzeit nach B § 15 VHB 2010 kündigen. Das Sonderkündigungsrecht nach dem Schadenfall ist für alle Sachversicherungen typisch und entspricht § 92 VVG. Die Kündigung muss nicht begründet werden und setzt auch keinen ersatzpflichtigen Schaden, sondern nur das Vorliegen eines Versicherungsfalles voraus, also ein Ereignis, das objektiv unter die Haftung des Versicherers fällt.

Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen und wird bei Kündigung durch den Versicherer einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer hat ein Wahlrecht zwischen sofortiger Wirkung und jedem anderen Zeitpunkt bis einschließlich zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.

Wie alle Anzeigen und Erklärungen bedarf auch die Kündigung nach B § 15 Ziff. 1 VHB 2010 der Schriftform. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer ließ den Anspruch des Versicherers auf die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach bisherigem Recht unberührt (Unteilbarkeit der Jahresprämie). Nach neuem Recht ist pro rata temporis abzurechnen. Bei Kündigung durch den Versicherer galt und gilt eine pro-rata-temporis-Regelung.

3. Tod des Versicherungsnehmers (B § 3 Ziff. 5 b VHB 2010)

 

Rz. 274

Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz in dessen bisheriger Wohnung nach B § 2 Ziff. 6 b VHB 2010 für einen Zeitraum von zwei Monaten fort, auch wenn diese von keinem der Erben als Wohnung genutzt wird. Den Erben soll ein angemessener Zeitraum für die Entscheidung über die weitere Nutzung der Wohnung und des Hausrats eingeräumt werden. Sie treten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB in den Versicherungsvertrag ein und sind gesamthänderisch Versicherungsnehmer und Prämienschuldner.[266]

Wird die Wohnung vor Ablauf der zwei Monate geräumt, endet der Versicherungsschutz mit Räumung wegen Interessewegfalls.[267]

Ziehen dagegen ein oder mehrere der Erben in die Wohnung ein, wird diese also wieder bewohnt, geht der Versicherungsvertrag, sofern er zu diesem Zeitpunkt nicht bereits wegen Ablaufs der Zweimonatsfrist erloschen ist, auf den oder die betreffenden Erben über und besteht dann uneingeschränkt fort. Nutzung durch einen Dritten genügt nicht.[268] Nach B § 13 Ziff. 5 b VHB 2010 endet das Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die dauerhafte und vollständige Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise wie der verstorbene Versicherungsnehmer nutzt.

[266] BGH VersR 1993, 740; Dietz, § 10 Rn 4 ff.
[267] BGH VersR 1993, 740; OLG Frankfurt a.M. VersR 1984, 1059.
[268] LG Aachen r+s 1990, 62.

4. Verjährung

 

Rz. 275

Die Ansprüche aus dem Hausratsversicherungsvertrag verjährten früher in zwei Jahren. Seit dem 1.1.2008 beträgt die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB drei Jahre.

Gemäß § 15 VVG ist die Verjährung bei gegenüber dem Versicherer angemeldeten Ans...

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