Rz. 152

Bei Untermietverhältnissen und Wohngemeinschaften von Personen, die sich eine Großwohnung teilen, fragt sich, ob zwangsläufig gemeinsam genutzte Räume wie Küche und Flur oder die Wohnungseingangstür zu der jeweiligen Wohnung gehören. Man wird dies mit der neueren Rechtsprechung wohl bejahen müssen. Die Problematik ist aber weitgehend dadurch entschärft, dass in den VHB ab der Fassung 92 entgegen der Regelung in § 10 Nr. 3 VHB 84 nicht mehr gefordert wird, dass alle Voraussetzungen des Einbruchdiebstahls innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht sein müssen. Dass ein Einbrecher die Eingangstür der Hauptwohnung aufbricht und über den gemeinsam genutzten Flur in die unverschlossenen Räume des Versicherungsnehmers gelangt, hindert deshalb die Ersatzpflicht des Hausratversicherers nicht mehr.

Nur für Schäden infolge Raub müssen nach A § 3 Ziff. 4 c VHB 2010 alle Voraussetzungen noch innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht worden sein.

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